Noa Goldstein Photography
by Merci Art Photography Schweiz
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)
Stand 1. Januar 2019
Präambel
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.
I. Definitionen
1. Fotografische Arbeit
Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden
gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.
2. Fotograf
Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
3. Kunde
Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.
4. Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.
5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar
Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger,
insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD-ROMs, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der
fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».
II. Leistung der fotografischen Arbeit
1. Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll
und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige
Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel
Beleuchtung und Bildkomposition zu.
2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
3. Die Fotoapparate und Materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig
sind, werden vom Fotografen besorgt.
4. Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die
zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur
Verfügung stehen.
5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als drei Tage vor ihrem Termin auf ein
späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der
Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten).
6. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die
geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des
Transports auf den Kunden über.
7. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist bei Firmenkunden zuzüglich MWST, bei privaten
Kunden inklusive geschuldet und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
8. Mahnspesen fallen ab der 2. Mahnung an. Diese beträgt CHF 40.-. Weiter anfallende Spesen und
Gebühren werden zu 100% dem Schuldner verrechnet.
III. Aufträge im Speziellen
1. Die Stornierung eines aktiven Auftrages (mit
unterschriebener Auftragsbestätigung) seitens Kunden hat
folgende
Annullierungskosten zur Folge:
1. bereits geleistete Zahlungen werden nicht rückerstattet.
2. Ausnahmen erfolgen bei Todesfall oder höherer Gewalt. Krankheiten oder Unfall sind
ausgeschlossen und bedürfen eines schriftlichen Widerlegung.
3. Erfolgt ein Auftrag in der gleichen Grössenordnung oder grösser, wird die Anzahlung als Teilzahlung
angerechnet.
4. Versäumnisse seitens Kunden stellen keine finanziellen Anspruch an den Fotografen dar. Der
Anspruch auf Leistungen, welche eine Aktion des Kunden erfordern, verfällt nach 180 Tagen ab der
geleisteten fotografischen Tätigkeit.
IV. Haftung des Fotografen
1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges
Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und
Hilfspersonen.
2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von fünf Werktagen ab Lieferdatum des Werks
schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können
keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Davon ist die kreative Interpretation des Fotografen
ausgeschlossen.
3. Sollte es kurzfristig aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall des Fotografen kommen, bemüht sich
dieser (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine
Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Für Mehrkosten, die durch Buchung Dritter
entstehen, wird nicht gehaftet.
4. Der Fotograf ist verpflichtet, das digitale Bildmaterial des Kunden mindestens 12 Monate über den
den Fotoauftrag hinaus aufzubewahren. Danach erlischt der Anspruch des Kunden auf Archivierung
der Bilder durch den Fotografen.
5. Der Fotograf haftet nicht für technische Mängel (Ausfall Fotoapparat, defekte Speicherkarte, etc.),
welche materialbedingt oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Jedoch liegt es im Interesse
des Fotografen, sein Equipment auf die Tüchtigkeit und Funktionalität zu prüfen.
V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
a. Im Allgemeinen
1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zudem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck
verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine
Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft
der Bild-Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der
fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne
gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der
Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
3. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
b. Rechte Dritter
1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen
Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung
zum Gebrauch gegeben haben,den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der
fotografischen Arbeit machen will.
2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben
hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu
sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser
Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen
will.
3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden,
verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser
zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der
Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.
VI. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
1. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger
(insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine
ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu
gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des
Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden.
Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der
Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit
dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen
Verwendung einverstanden.
2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden
Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein
Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
VII. Referenzen
Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen
und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn
geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.
VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht
anwendbar.
2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.